Vorliegend wurde das Gesuch um Stipendien der Beschwerdeführerin abgewiesen. Weder die Eltern der Beschwerdeführerin noch weitere öffentliche oder private Stellen unterstützen die Beschwerdeführerin finanziell. Somit kommt die wirtschaftliche Sozialhilfe ergänzend zum Zug. Es bleibt zu prüfen, ob der von der Vorinstanz angerechnete Eigenbeitrag von jährlich 3500 Franken der Beschwerdeführerin zumutbar ist. 7.1 Die Beschwerdeführerin startete im September 2019 mit dem Informatikstudium an der ETH.