Die Behörde kann nicht mittels Verfügung einen entsprechenden Betrag von den Eltern einfordern. Der junge Erwachsene ist während dieser Zeit vorschussweise mit wirtschaftlicher Sozialhilfe zu unterstützen (siehe §§ 27 Abs. 1 und 38 Abs. 4 SHG; vgl. zum Ganzen Luzerner Handbuch zur Sozialhilfe C.6.2.5 «Erstausbildung bei Volljährigen»). (…) 7. Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips hat die Finanzierung von Ausbildung grundsätzlich durch die hierfür zuständigen öffentlichen und privaten Stellen zu erfolgen. Von den Sozialhilfeempfängerinnen und -empfängern kann ein zumutbarer Beitrag erwartet werden. Vorliegend wurde das Gesuch um Stipendien der Beschwerdeführerin abgewiesen.