Leisten die Eltern keinen Unterhalt, besteht noch kein vollstreckbarer Rechtstitel und können die Voraussetzungen für Volljährigenunterhalt nicht von vornherein ausgeschlossen werden (z. B. weil die Eltern selber Sozialhilfe beziehen), ist zusammen mit dem jungen Erwachsenen zu versuchen, mit den Eltern eine Einigung zu erzielen. Gelingt keine Einigung, hat die Gemeinde den Anspruch des jungen Erwachsenen auf dem gerichtlichen Weg geltend zu machen (Art. 289 Abs. 2 i.V.m. Art. 277 Abs. 2 ZGB, siehe auch § 27 Abs. 3 SHG). Die Behörde kann nicht mittels Verfügung einen entsprechenden Betrag von den Eltern einfordern.