Volljährigenunterhalt darf aber nur dann im Budget des jungen Erwachsenen eingerechnet werden, wenn dieser auch tatsächlich geleistet wird (freiwillig oder aufgrund eines vollstreckbaren Rechtstitels). Bedürftigkeit darf nicht mit dem Hinweis auf die Unterhaltspflicht der Eltern verneint werden, wenn die Eltern keine finanzielle Unterstützung leisten. Junge Erwachsene in Ausbildung werden demnach in denjenigen Fällen unterstützt, in denen die Einnahmen (z. B. Lehrlingslohn, Stipendien) nicht ausreichen und die Eltern den notwendigen Unterhalt nicht leisten können oder nicht bereit sind, ihrer Unterhaltspflicht nachzukommen.