ZGB dauert die Unterhaltspflicht der Eltern grundsätzlich bis zur Volljährigkeit des Kindes. Hat das Kind dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann. Volljährigenunterhalt darf aber nur dann im Budget des jungen Erwachsenen eingerechnet werden, wenn dieser auch tatsächlich geleistet wird (freiwillig oder aufgrund eines vollstreckbaren Rechtstitels).