Die Sozialhilfe kommt erst in Ausnahmefällen als Quelle für die Mitfinanzierung in Betracht, wobei es sich um eine gemäss dem Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz; SRL Nr. 575) und der Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung; SRL Nr. 575a) anerkannte Ausbildung handeln muss (vgl. zum Ganzen Luzerner Handbuch zur Sozialhilfe C.6.2.5). 5.4 Gemäss Artikel 277 Absatz 2 ZGB dauert die Unterhaltspflicht der Eltern grundsätzlich bis zur Volljährigkeit des Kindes.