Das Luzerner Handbuch zur Sozialhilfe hält weiter fest, dass aufgrund des Subsidiaritätsprinzips die Finanzierung von Aus- und Weiterbildung sowie des Lebensunterhaltes grundsätzlich durch die hierfür zuständigen öffentlichen oder privaten Stellen (z. B. Stipendienstelle mit Stipendien oder Darlehen, Fonds und Stiftungen, Ausbildungsstätten und auch das Arbeitsamt) zu erfolgen hat. Von den Klientinnen und Klienten kann ein zumutbarer Beitrag erwartet werden. Die Sozialhilfe kommt erst in Ausnahmefällen als Quelle für die Mitfinanzierung in Betracht, wobei es sich um eine gemäss dem Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz;