Beide Beträge sind im Budget zu berücksichtigen. Wenn es der Klientin oder dem Klienten nicht möglich ist, eine Arbeitsstelle zu finden oder wenn gesundheitliche Einschränkungen eine Arbeitstätigkeit nicht zulassen, ist auf die Anrechnung der Eigenleistung zu verzichten. Das Luzerner Handbuch zur Sozialhilfe hält weiter fest, dass aufgrund des Subsidiaritätsprinzips die Finanzierung von Aus- und Weiterbildung sowie des Lebensunterhaltes grundsätzlich durch die hierfür zuständigen öffentlichen oder privaten Stellen (z. B. Stipendienstelle mit Stipendien oder Darlehen, Fonds und Stiftungen, Ausbildungsstätten und auch das Arbeitsamt) zu erfolgen hat.