Aus den Erwägungen: 5.3 Das Luzerner Handbuch zur Sozialhilfe hält zur Finanzierung von Aus- und Weiterbildung sowie zur Erstausbildung bei Volljährigen insbesondere Folgendes fest: In Ausbildung stehende Bezügerinnen und Bezüger wirtschaftlicher Sozialhilfe dürfen gegenüber Stipendienbeziehenden ohne wirtschaftliche Sozialhilfe nicht bessergestellt sein. Eine Eigenleistung der Beziehenden im Sinne der Stipendienverfügung (in der Regel 3500 Fr.) wird vorausgesetzt. Ebenso wird von der Zahlung der in der Stipendienverfügung festgelegten Elternbeiträge ausgegangen, sofern diese tatsächlich von den Eltern geleistet werden. Beide Beträge sind im Budget zu berücksichtigen.