Damit sie gegenüber Stipendienbeziehenden ohne wirtschaftliche Sozialhilfe nicht bessergestellt sind, ist jungen Erwachsenen in Ausbildung bei der Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe ein zumutbarer Eigenbeitrag an ihre Lebenshaltungs- und Ausbildungskosten anzurechnen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines solchen Eigenbeitrags ist aber den Besonderheiten und Bedürfnissen des Einzelfalls angemessen Rechnung zu tragen (§ 5 SHG). | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Die mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützte junge Frau begann nach dem Maturitätsabschluss ein Informatikstudium an der ETH Zürich.