Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips in der Sozialhilfe werden junge Erwachsene in Ausbildung mit wirtschaftlicher Sozialhilfe nur so weit unterstützt, als die Einnahmen (z. B. Lehrlingslohn, Stipendien) nicht ausreichen und die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen können oder wollen. Damit sie gegenüber Stipendienbeziehenden ohne wirtschaftliche Sozialhilfe nicht bessergestellt sind, ist jungen Erwachsenen in Ausbildung bei der Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe ein zumutbarer Eigenbeitrag an ihre Lebenshaltungs- und Ausbildungskosten anzurechnen.