{"Signatur": "LU_GSD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2023-06-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_GSD_001_GSD-2023-2_2023-06-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10995", "Checksum": "ed9ec81d94e1676bd14232d574e9ec5b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GSD 2023 2", "2023 VI Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Gesundheits- und Sozialdepartement 09.06.2023 GSD 2023 2 (2023 VI Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Gesundheits- und Sozialdepartement 09.06.2023 GSD 2023 2 (2023 VI Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Gesundheits- und Sozialdepartement 09.06.2023 GSD 2023 2 (2023 VI Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Gesundheits- und Sozialdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Gesundheits- und Sozialdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Gesundheits- und Sozialdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips in der Sozialhilfe werden junge Erwachsene in Ausbildung mit wirtschaftlicher Sozialhilfe nur so weit unterstützt, als die Einnahmen (z. 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Lehrlingslohn, Stipendien) nicht ausreichen und die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen können oder wollen. \r\nDamit sie gegenüber Stipendienbeziehenden ohne wirtschaftliche Sozialhilfe nicht bessergestellt sind, ist jungen Erwachsenen in Ausbildung bei der Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe ein zumutbarer Eigenbeitrag an ihre Lebenshaltungs- und Ausbildungskosten anzurechnen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines solchen Eigenbeitrags ist aber den Besonderheiten und Bedürfnissen des Einzelfalls angemessen Rechnung zu tragen (§ 5 SHG). | § 3 SHG, § 5 SHG | Sozialhilfe\n\n Sozialdienste der Gemeinde Z mit der Beschwerdeführerin und ihrer Therapeutin vereinbart, dass die Beschwerdeführerin während des ersten Studienjahres keine Arbeitsbemühungen erbringen muss. Die Beschwerdeführerin solle sich «voll aufs Studium konzentrieren» können. Nach dem ersten Studienjahr (September 2020) werde ein erneutes Standortgespräch stattfinden (…). Ziel dieser Besprechung war offenbar, unter Einbezug der Therapeutin der Beschwerdeführerin die Zumutbarkeit der Erzielung eines Eigenbeitrages zu beurteilen. Dabei gelangten die Beteiligten zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar sei, im ersten Studienjahr einen Studentenjob auszuüben. Aus der Aktennotiz ist weiter ersichtlich, dass dabei die Schwierigkeit des Informatikstudiums, die fehlende Unterstützung durch die Eltern und die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin berücksichtigt wurden. (…) 7.2.1 Es besteht vorliegend kein Anlass, von der Beurteilung der Unzumutbarkeit einer Eigenleistung der Beschwerdeführerin im Rahmen der Standortbestimmung vom 19. Dezember 2019 abzuweichen. Ein Informatikstudium an der ETH ist gemäss den offiziellen Angaben der ETH zeitintensiv. Während des Basisjahres würden viele Studierende während sechs Tagen pro Woche lernen/studieren. Weiter sei während des Basisjahres ein Nebenjob nicht zu empfehlen. Später im Studium sei ein kleiner Teilzeit-Job möglich (…). Die Beschwerdeführerin befand sich zwar im April 2021 nicht mehr im eigentlichen Basisjahr, da sie die Prüfungen des Basisjahres bereits im Sommer 2020 zum ersten Mal absolviert hatte, dennoch kann auch nicht gesagt werden, dass sie das Basisjahr abgeschlossen hat. Sie musste den Lernstoff des Basisjahres weiterhin beziehungsweise erneut aufarbeiten und sich auf die Prüfungen vorbereiten. Eine Entlastung durch das Absolvieren des Basisjahres war bei der Beschwerdeführerin noch nicht eingetreten beziehungsweise die «Hürde» für die starke Selektion nach dem ersten Studienjahr war noch nicht überwunden. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es ETH-Studierenden im Unterschied zu gewissen Studierenden von Universitäten gerade nicht möglich ist, in der vorlesungsfreien Zeit über die Sommermonate einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (im Sinne eines «Ferienjobs»), da die Prüfungen der ETH erst nach den Sommerferien stattfinden und damit der Sommer die eigentliche Vorbereitungszeit für die Prüfungen darstellt. Die Vorinstanz verweist auf statistische Angaben, wonach ETH-Studierenden eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden könne beziehungsweise eine solche auch ausgeübt werde. Aus statistischen Angaben kann die Vorinstanz nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vorliegend ist der Einzelfall der Beschwerdeführerin zu beurteilen (vgl. § 5 SHG). 7.2.2 Die Einzelfallbeurteilung ist umso wichtiger, als die Umstände bei der Beschwerdeführerin zum vorliegend relevanten Zeitpunkt durchaus als ausserordentlich bezeichnet werden können. Die Beschwerdeführerin hat keinen Kontakt mehr zu ihren Eltern und wohnte seit einiger Zeit alleine. Dies bedeutet, dass sie den Haushalt und alle administrativen Aufgaben alleine erledigen muss. Es mag zutreffen, dass auch andere Studierende nicht mehr bei ihren Eltern wohnen, diese können bei Bedarf und insbesondere im Notfall jedoch auf ihr familiäres Umfeld zurückgreifen, allenfalls am Wochenende zu ihren Eltern fahren, von diesen besucht werden oder mit ihnen telefonieren und von ihnen auf diesem Weg unterstützt und entlastet werden. Die Beschwerdeführerin hingegen muss ihr Leben ohne elterliche Unterstützung meistern, wofür sie zusätzlich Zeit, Energie und Selbständigkeit braucht. 7.2.3 Weiter ins Gewicht fällt die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin. Die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Erbringung einer Eigenleistung erfolgte auch in Absprache mit der Therapeutin der Beschwerdeführerin (…). Im Arztbericht der behandelnden Therapeutin Dr. med. A, FMH Psychiatrie und Psychologie, vom 21. September 2021 wird die psychische Situation der Beschwerdeführerin und das geplante therapeutische Vorgehen beschrieben. Aufgrund des ETH-Studiums wurde die Behandlung reduziert, um die Beschwerdeführerin nicht mit der Aufarbeitung ihrer Lebensgeschichte zu destabilisieren. Weiter ging auch die Therapeutin davon aus, dass die Zumutbarkeit der Erbringung einer Eigenleistung bei einem erneuten Gespräch diskutiert werden müsse und nicht aufgrund des Gesprächs vom 19. Dezember 2019 für das zweite Studienjahr von einer Zumutbarkeit ausgegangen werden könne. Das Vorgehen der Sozialdienste, ohne ein zweites Standortgespräch (…) die Zumutbarkeit zu bejahen und einen Eigenbeitrag im Unterstützungsbudget anzurechnen, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. (…) In Anbetracht der speziellen Umstände beziehungsweise der schwierigen Situation der Beschwerdeführerin wäre eine sorgfältige Abklärung angezeigt gewesen. Insbesondere bei Unsicherheiten betreffend die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin wäre die Vorinstanz zur Einholung einer aktuellen Einschätzung der behandelnden Therapeutin verpflichtet gewesen. (…) 7.3 Wie die"}