{"Signatur": "LU_GSD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2023-06-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_GSD_001_GSD-2023-2_2023-06-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10995", "Checksum": "ed9ec81d94e1676bd14232d574e9ec5b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GSD 2023 2", "2023 VI Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Gesundheits- und Sozialdepartement 09.06.2023 GSD 2023 2 (2023 VI Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Gesundheits- und Sozialdepartement 09.06.2023 GSD 2023 2 (2023 VI Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Gesundheits- und Sozialdepartement 09.06.2023 GSD 2023 2 (2023 VI Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Gesundheits- und Sozialdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Gesundheits- und Sozialdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Gesundheits- und Sozialdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips in der Sozialhilfe werden junge Erwachsene in Ausbildung mit wirtschaftlicher Sozialhilfe nur so weit unterstützt, als die Einnahmen (z. 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Lehrlingslohn, Stipendien) nicht ausreichen und die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen können oder wollen. \r\nDamit sie gegenüber Stipendienbeziehenden ohne wirtschaftliche Sozialhilfe nicht bessergestellt sind, ist jungen Erwachsenen in Ausbildung bei der Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe ein zumutbarer Eigenbeitrag an ihre Lebenshaltungs- und Ausbildungskosten anzurechnen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines solchen Eigenbeitrags ist aber den Besonderheiten und Bedürfnissen des Einzelfalls angemessen Rechnung zu tragen (§ 5 SHG). | § 3 SHG, § 5 SHG | Sozialhilfe\n\n\n| Entscheid: | Die mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützte junge Frau begann nach dem Maturitätsabschluss ein Informatikstudium an der ETH Zürich. Nachdem die Studentin die Erstjahresprüfungen nicht bestanden, das Studium aber zum Zweck von deren Wiederholung fortgesetzt hatte, verlangte der Sozialdienst der Unterstützungsgemeinde von der Beschwerdeführerin, dass sie einen Eigenbeitrag von jährlich 3500 Franken an die Ausbildungs- und Lebenskosten leiste. In der Folge wurde ihr im Unterstützungsbudget einnahmenseitig ein Eigenbeitrag von monatlich Fr. 291.65 angerechnet, was eine entsprechende Kürzung der wirtschaftlichen Sozialhilfe bedeutete. Aus den Erwägungen: 5.3 Das Luzerner Handbuch zur Sozialhilfe hält zur Finanzierung von Aus- und Weiterbildung sowie zur Erstausbildung bei Volljährigen insbesondere Folgendes fest: In Ausbildung stehende Bezügerinnen und Bezüger wirtschaftlicher Sozialhilfe dürfen gegenüber Stipendienbeziehenden ohne wirtschaftliche Sozialhilfe nicht bessergestellt sein. Eine Eigenleistung der Beziehenden im Sinne der Stipendienverfügung (in der Regel 3500 Fr.) wird vorausgesetzt. Ebenso wird von der Zahlung der in der Stipendienverfügung festgelegten Elternbeiträge ausgegangen, sofern diese tatsächlich von den Eltern geleistet werden. Beide Beträge sind im Budget zu berücksichtigen. Wenn es der Klientin oder dem Klienten nicht möglich ist, eine Arbeitsstelle zu finden oder wenn gesundheitliche Einschränkungen eine Arbeitstätigkeit nicht zulassen, ist auf die Anrechnung der Eigenleistung zu verzichten. Das Luzerner Handbuch zur Sozialhilfe hält weiter fest, dass aufgrund des Subsidiaritätsprinzips die Finanzierung von Aus- und Weiterbildung sowie des Lebensunterhaltes grundsätzlich durch die hierfür zuständigen öffentlichen oder privaten Stellen (z. B. Stipendienstelle mit Stipendien oder Darlehen, Fonds und Stiftungen, Ausbildungsstätten und auch das Arbeitsamt) zu erfolgen hat. Von den Klientinnen und Klienten kann ein zumutbarer Beitrag erwartet werden. Die Sozialhilfe kommt erst in Ausnahmefällen als Quelle für die Mitfinanzierung in Betracht, wobei es sich um eine gemäss dem Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz; SRL Nr. 575) und der Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung; SRL Nr. 575a) anerkannte Ausbildung handeln muss (vgl. zum Ganzen Luzerner Handbuch zur Sozialhilfe C.6.2.5). 5.4 Gemäss Artikel 277 Absatz 2 ZGB dauert die Unterhaltspflicht der Eltern grundsätzlich bis zur Volljährigkeit des Kindes. Hat das Kind dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann. Volljährigenunterhalt darf aber nur dann im Budget des jungen Erwachsenen eingerechnet werden, wenn dieser auch tatsächlich geleistet wird (freiwillig oder aufgrund eines vollstreckbaren Rechtstitels). Bedürftigkeit darf nicht mit dem Hinweis auf die Unterhaltspflicht der Eltern verneint werden, wenn die Eltern keine finanzielle Unterstützung leisten. Junge Erwachsene in Ausbildung werden demnach in denjenigen Fällen unterstützt, in denen die Einnahmen (z. B. Lehrlingslohn, Stipendien) nicht ausreichen und die Eltern den notwendigen Unterhalt nicht leisten können oder nicht bereit sind, ihrer Unterhaltspflicht nachzukommen. Leisten die Eltern keinen Unterhalt, besteht noch kein vollstreckbarer Rechtstitel und können die Voraussetzungen für Volljährigenunterhalt nicht von vornherein ausgeschlossen werden (z. B. weil die Eltern selber Sozialhilfe beziehen), ist zusammen mit dem jungen Erwachsenen zu versuchen, mit den Eltern eine Einigung zu erzielen. Gelingt keine Einigung, hat die Gemeinde den Anspruch des jungen Erwachsenen auf dem gerichtlichen Weg geltend zu machen (Art. 289 Abs. 2 i.V.m. Art. 277 Abs. 2 ZGB, siehe auch § 27 Abs. 3 SHG). Die Behörde kann nicht mittels Verfügung einen entsprechenden Betrag von den Eltern einfordern. Der junge Erwachsene ist während dieser Zeit vorschussweise mit wirtschaftlicher Sozialhilfe zu unterstützen (siehe §§ 27 Abs. 1 und 38 Abs. 4 SHG; vgl. zum Ganzen Luzerner Handbuch zur Sozialhilfe C.6.2.5 «Erstausbildung bei Volljährigen»). (…) 7. Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips hat die Finanzierung von Ausbildung grundsätzlich durch die hierfür zuständigen öffentlichen und privaten Stellen zu erfolgen. Von den Sozialhilfeempfängerinnen und -empfängern kann ein zumutbarer Beitrag erwartet werden. Vorliegend wurde das Gesuch um Stipendien der Beschwerdeführerin abgewiesen. Weder die Eltern der Beschwerdeführerin noch weitere öffentliche oder private Stellen unterstützen die Beschwerdeführerin finanziell. Somit kommt die wirtschaftliche Sozialhilfe ergänzend zum Zug. Es bleibt zu prüfen, ob der von der Vorinstanz angerechnete Eigenbeitrag von jährlich 3500 Franken der Beschwerdeführerin zumutbar ist. 7.1 Die Beschwerdeführerin startete im September 2019 mit dem Informatikstudium an der ETH. Am 19. Dezember 2019 wurde anlässlich des Standortgesprächs der"}