{"Signatur": "LU_GSD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2023-06-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_GSD_001_GSD-2023-2_2023-06-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10995", "Checksum": "ed9ec81d94e1676bd14232d574e9ec5b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GSD 2023 2", "2023 VI Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Gesundheits- und Sozialdepartement 09.06.2023 GSD 2023 2 (2023 VI Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Gesundheits- und Sozialdepartement 09.06.2023 GSD 2023 2 (2023 VI Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Gesundheits- und Sozialdepartement 09.06.2023 GSD 2023 2 (2023 VI Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Gesundheits- und Sozialdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Gesundheits- und Sozialdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Gesundheits- und Sozialdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips in der Sozialhilfe werden junge Erwachsene in Ausbildung mit wirtschaftlicher Sozialhilfe nur so weit unterstützt, als die Einnahmen (z. B. Lehrlingslohn, Stipendien) nicht ausreichen und die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen können oder wollen. \r\nDamit sie gegenüber Stipendienbeziehenden ohne wirtschaftliche Sozialhilfe nicht bessergestellt sind, ist jungen Erwachsenen in Ausbildung bei der Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe ein zumutbarer Eigenbeitrag an ihre Lebenshaltungs- und Ausbildungskosten anzurechnen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines solchen Eigenbeitrags ist aber den Besonderheiten und Bedürfnissen des Einzelfalls angemessen Rechnung zu tragen (§ 5 SHG). | § 3 SHG, § 5 SHG | Sozialhilfe"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:26", "Checksum": "07a4daf4128aac76ab608c449baec1ab", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Gesundheits- und Sozialdepartement 09.06.2023 GSD 2023 2 (2023 VI Nr. 3)\nRegeste:\nAufgrund des Subsidiaritätsprinzips in der Sozialhilfe werden junge Erwachsene in Ausbildung mit wirtschaftlicher Sozialhilfe nur so weit unterstützt, als die Einnahmen (z. B. Lehrlingslohn, Stipendien) nicht ausreichen und die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen können oder wollen. \r\nDamit sie gegenüber Stipendienbeziehenden ohne wirtschaftliche Sozialhilfe nicht bessergestellt sind, ist jungen Erwachsenen in Ausbildung bei der Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe ein zumutbarer Eigenbeitrag an ihre Lebenshaltungs- und Ausbildungskosten anzurechnen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines solchen Eigenbeitrags ist aber den Besonderheiten und Bedürfnissen des Einzelfalls angemessen Rechnung zu tragen (§ 5 SHG). | § 3 SHG, § 5 SHG | Sozialhilfe\n\n| Instanz: | Gesundheits- und Sozialdepartement |\n|---|---|\n| Abteilung: | - |\n| Rechtsgebiet: | Sozialhilfe |\n| Entscheiddatum: | 09.06.2023 |\n| Fallnummer: | GSD 2023 2 |\n| LGVE: | 2023 VI Nr. 3 |\n| Gesetzesartikel: | § 3 SHG, § 5 SHG |\n| Leitsatz: | Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips in der Sozialhilfe werden junge Erwachsene in Ausbildung mit wirtschaftlicher Sozialhilfe nur so weit unterstützt, als die Einnahmen (z. B. Lehrlingslohn, Stipendien) nicht ausreichen und die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen können oder wollen. Damit sie gegenüber Stipendienbeziehenden ohne wirtschaftliche Sozialhilfe nicht bessergestellt sind, ist jungen Erwachsenen in Ausbildung bei der Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe ein zumutbarer Eigenbeitrag an ihre Lebenshaltungs- und Ausbildungskosten anzurechnen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines solchen Eigenbeitrags ist aber den Besonderheiten und Bedürfnissen des Einzelfalls angemessen Rechnung zu tragen (§ 5 SHG). |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |"}