Dies gilt auch dann, wenn die unterstützte Person die Gemeinde (oder den Kanton) wechselt. Akzeptiert die Sozialhilfe jedoch anfänglich während einer gewissen Zeit überhöhte Wohnkosten, so ist auch bei laufendem Sozialhilfebezug eine angemessene Übergangsfrist zur Reduktion der Wohnkosten einzuräumen. | | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | | Entscheid: | |