Gelder der Sozialhilfe, die für den Grundbedarf gedacht sind, dürfen nicht zweckfremd zur Finanzierung von stark überhöhten Wohnkosten oder anderen Ausgaben, die nicht zu den GBL-Positionen gehören, eingesetzt werden. Bei laufenden Unterstützungsfällen kann die Sozialbehörde bei einem Wechsel in eine Wohnung, deren Mietzins die Richtwerte überschreitet, lediglich den für eine bestimmte Wohnungsgrösse geltenden Maximalbetrag übernehmen. Dies gilt auch dann, wenn die unterstützte Person die Gemeinde (oder den Kanton) wechselt.