Weisungen und Auflagen, die diesen Zweck nicht erfüllen, sind unzulässig. Mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützte Personen dürfen im Rahmen ihrer Dispositionsfreiheit geringfügig überhöhte Wohnkosten aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) bestreiten. Der Dispositionsfreiheit sind jedoch Grenzen gesetzt. Gelder der Sozialhilfe, die für den Grundbedarf gedacht sind, dürfen nicht zweckfremd zur Finanzierung von stark überhöhten Wohnkosten oder anderen Ausgaben, die nicht zu den GBL-Positionen gehören, eingesetzt werden.