In Anlehnung an die Richtschnur für Ausnahmen bei freiwilligen Zuwendungen (oben, Ziff. 3.2) ist vorliegend zu berücksichtigen, dass es sich um einen Betrag von bescheidenem Umfang handelt, dass dieser nicht anstelle der wirtschaftlichen Sozialhilfe, sondern als Gegenwert für die verkauften Kinderkleider entrichtet wurde, und dass bei einer Anrechnung die Initiative der Beschwerdeführenden, einen Käufer für nicht mehr gebrauchte persönliche Habe von geringem Wert zu finden, zukünftig wohl unterbliebe. |