Eine Anrechnung der Gutschriften im Budget würde vorliegend – gemessen am geringen Umfang des erzielten Verkaufserlöses und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden sich um einen Verkauf von nicht mehr gebrauchten Kleidern selbst von geringem Wert bemüht haben – einem wichtigen Ziel der Sozialhilfe, die zumutbare Selbsthilfe zu fördern, zuwiderlaufen. So ist bei der Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe zu berücksichtigen, dass die Organe der Sozialhilfe Bestrebungen im Rahmen der zumutbaren Selbsthilfe bis zu einem gewissen Mass honorieren sollen, um Anreize zur eigenverantwortlichen Bedarfsminderung nicht im Keim zu ersticken.