Nach dem Individualisierungsprinzip sind bei der Anrechnung von Einnahmen und Vermögen stets auch die persönlichen, spezifischen Verhältnisse der unterstützten Person zu berücksichtigen (Skos-Richtlinien, A.2 und A.3, je mit Erläuterungen; Wizent, Sozialhilferecht, Rz. 609). Eine Anrechnung der Gutschriften im Budget würde vorliegend – gemessen am geringen Umfang des erzielten Verkaufserlöses und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden sich um einen Verkauf von nicht mehr gebrauchten Kleidern selbst von geringem Wert bemüht haben – einem wichtigen Ziel der Sozialhilfe, die zumutbare Selbsthilfe zu fördern, zuwiderlaufen.