Die Sozialhilfe fördert die Eigenverantwortung durch Hilfe zur Selbsthilfe. Zufolge des Subsidiaritätsprinzips hat jede Person alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften zu beheben (zumutbare Selbsthilfe). Gleichzeitig haben die Behörden gemäss § 5 des Sozialhilfegesetzes (SHG, SRL Nr. 892) bei der Gewährung der Sozialhilfe den Besonderheiten und Bedürfnissen des Einzelfalls angemessen Rechnung zu tragen. Nach dem Individualisierungsprinzip sind bei der Anrechnung von Einnahmen und Vermögen stets auch die persönlichen, spezifischen Verhältnisse der unterstützten Person zu berücksichtigen (Skos-Richtlinien, A.2 und A.3, je mit Erläuterungen;