Buchhalterisch handelt es sich um einen Aktivtausch (Sachwert gegen Geld), jedenfalls soweit mit dem Verkaufspreis nicht ein über dem Warenwert liegender Gewinn erzielt wurde. Es handelt sich um ein relativ geringes Vermögenssurrogat für persönliche Effekten, für welche die Beschwerdeführenden keine Verwendung mehr hatten bzw. die sie zu ersetzen gedachten (…). Damit fällt eine Anrechnung im Sozialhilfebudget grundsätzlich bereits ausser Betracht (vgl. oben, Ziff. 3.4). 5. 5.1. Die Sozialhilfe fördert die Eigenverantwortung durch Hilfe zur Selbsthilfe.