Die Gutschriften gehen vorliegend vielmehr auf den Verkauf von persönlicher und gebrauchter Habe zurück und bewegen sich in einem bescheidenen Rahmen. Der Verkaufserlös wurde im Rahmen eines privaten Kaufvertrags von der Käuferschaft für die Ware (gebrauchte Kinderkleider) und die von den Beschwerdeführenden vorgestreckten Versandspesen bezahlt. Buchhalterisch handelt es sich um einen Aktivtausch (Sachwert gegen Geld), jedenfalls soweit mit dem Verkaufspreis nicht ein über dem Warenwert liegender Gewinn erzielt wurde.