Deshalb stellen Surrogate Vermögen (mit entsprechendem Vermögensfreibetrag) dar (Wizent, Sozialhilferecht, Rz. 616 und 619 f.). Erhält die unterstützte Person beispielsweise Schadenersatz von der Versicherung für ein gestohlenes Fahrrad, welches bei Unterstützungsbeginn bereits in deren Eigentum war und zu den persönlichen Effekten zählte, stellt dies ein Vermögenssurrogat dar, das nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu verwenden ist (Urteil des Kantonsgerichtes 7H 15 108 vom 5. November 2015 E. 4.2). 4. 4.1. (Ausführungen zur Höhe des Verkaufserlöses (Gutschrift))