Allerdings ist bei Zuflüssen während der Unterstützung zu differenzieren, ob damit zu Beginn der Unterstützung bereits Vorhandenes ersetzt wird oder nicht. Erwerbsausfallleistungen stellen voll anrechenbare Einnahmen dar, während etwa Schadenersatz für die Beschädigung oder den Verlust einer zu Beginn der Unterstützung bereits vorhandenen Sache als Vermögen mit entsprechendem Vermögensfreibetrag zu bezeichnen ist. In gewissen Fällen drängen sich zusätzliche inhaltliche Wertungen auf.