Zum Vermögen gehören sämtliche Vermögenswerte, auf die eine hilfesuchende Person einen Eigentumsanspruch hat. Zum anrechenbaren Vermögen gehören unter anderem Geldmittel und Guthaben auf Bank- und Postkonten. Nicht zum anrechenbaren Vermögen gehören Vermögenswerte, die im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) als unpfändbar erklärt werden (Art. 92 SchKG). Dazu gehören die dem persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind (Skos-Richtlinien D.3.1 und Erläuterungen Bst. a).