Ob eine Ausnahme von der Anrechnung gemacht wird, liegt grundsätzlich im Ermessen des Sozialhilfeorgans. Eine etablierte Formel lautet, dass vom Grundsatz der Anrechnung generell dann abzusehen ist, wenn sich (kumulativ) die Zuwendungen in einem relativ bescheidenen Umfang bewegen, diese ausdrücklich zusätzlich zu den Sozialhilfeleistungen erbracht werden (oft mit einer besonderen Zweckbestimmung wie z.B. Ferien) und sie der Dritte bei einer Anrechnung einstellen würde (vgl. Wizent, Sozialhilferecht, Rz. 645 ff.). 3.3. Zum Vermögen gehören sämtliche Vermögenswerte, auf die eine hilfesuchende Person einen Eigentumsanspruch hat.