Zu den Einnahmen der unterstützten Person gehören unter anderem auch freiwillige Zuwendungen Dritter, sofern keine Ausnahme gewährt wird (Skos-Richtlinien A.3 und D.1, jeweils Erläuterungen Bst. a). Beispiele derartiger Hilfe sind Leistungen von privaten und kirchlichen Sozialwerken, freiwillige Leistungen von Angehörigen oder freiwillige Leistungen von Krankenkassen (LGVE 2008 III Nr. 17 E. 3.2). Unerheblich ist, ob es sich um Geld- oder Naturalleistungen handelt. Ausnahmen von einer Anrechnung im Budget sind somit zufolge der Skos-Richtlinien zu gewähren. Ob eine Ausnahme von der Anrechnung gemacht wird, liegt grundsätzlich im Ermessen des Sozialhilfeorgans.