Dennoch gibt es Einnahmen, die generell oder im Einzelfall nicht oder lediglich teilweise anrechenbar sind. Das hängt vor allem mit Anreizüberlegungen (z.B. Einkommensfreibetrag), dem gesetzlichen Integrations- und Präventionsauftrag sowie dem spezifischen Charakter und Zweck einzelner Zuwendungen (z.B. Leistungen aus Genugtuung) zusammen (vgl. Guido Wizent, Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 621 f., nachfolgend: Wizent, Sozialhilferecht). 3.2. Zu den Einnahmen der unterstützten Person gehören unter anderem auch freiwillige Zuwendungen Dritter, sofern keine Ausnahme gewährt wird (Skos-Richtlinien A.3 und D.1, jeweils Erläuterungen Bst.