Es gilt der Grundsatz, dass sämtliche – einmaligen oder laufenden – Einnahmen voll anzurechnen sind, unabhängig von deren Herkunft oder Rechtsnatur. Die Sozialhilfe ist nicht nur gegenüber privat- und öffentlich-rechtlichen Leistungen wie Leistungen der Sozialversicherungen, familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen, Ansprüchen aus Verträgen, Schadenersatzansprüchen oder Stipendien nachrangig, sondern auch gegenüber Leistungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden (Subsidiaritätsprinzip). Dennoch gibt es Einnahmen, die generell oder im Einzelfall nicht oder lediglich teilweise anrechenbar sind.