Aus den Erwägungen: 3. 3.1. Bei der Bemessung des Anspruchs auf wirtschaftliche Sozialhilfe wird unterschieden zwischen Einnahmen und Vermögen (Skos-Richtlinien D.1 und D.3). Der sozialhilferechtliche Einnahmen-Begriff ist weit gefasst. Es gilt der Grundsatz, dass sämtliche – einmaligen oder laufenden – Einnahmen voll anzurechnen sind, unabhängig von deren Herkunft oder Rechtsnatur.