Ein relativ geringes Vermögenssurrogat für persönliche Effekten ist im Sozialhilfebudget einnahmeseitig nicht anzurechnen. Auch Einnahmen von bescheidenem Umfang sind im Unterstützungsbudget nicht zu berücksichtigen, wenn eine Anrechnung dem Ziel der eigenverantwortlichen Selbsthilfe und damit verbundenen Anreizüberlegungen zuwiderläuft. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Das Ehepaar A generierte aus dem Verkauf von nicht mehr gebrauchten Kleidern ihrer minderjährigen Kinder einen Verkaufserlös von unter 50 Franken. Der Betrag wurde im Unterstützungsbudget einnahmeseitig berücksichtigt. Aus den Erwägungen: 3. 3.1.