{"Signatur": "LU_GSD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2022-06-08", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_GSD_001_GSD-2022-4_2022-06-08.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10953", "Checksum": "68375b924646e115236074c5ce5ec356"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GSD 2022 4", "2022 VI Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Gesundheits- und Sozialdepartement 08.06.2022 GSD 2022 4 (2022 VI Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Gesundheits- und Sozialdepartement 08.06.2022 GSD 2022 4 (2022 VI Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Gesundheits- und Sozialdepartement 08.06.2022 GSD 2022 4 (2022 VI Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Gesundheits- und Sozialdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Gesundheits- und Sozialdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Gesundheits- und Sozialdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Anrechnung von Geldzuflüssen im Unterstützungsbudget ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Ein relativ geringes Vermögenssurrogat für persönliche Effekten ist im Sozialhilfebudget einnahmeseitig nicht anzurechnen. Auch Einnahmen von bescheidenem Umfang sind im Unterstützungsbudget nicht zu berücksichtigen, wenn eine Anrechnung dem Ziel der eigenverantwortlichen Selbsthilfe und damit verbundenen Anreizüberlegungen zuwiderläuft. | § 2 Abs. 1 Bst. c SHG, § 5 SHG | Sozialhilfe"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:30", "Checksum": "4e5c8976a0e699a800e528509c526846", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Gesundheits- und Sozialdepartement 08.06.2022 GSD 2022 4 (2022 VI Nr. 4)\nRegeste:\nDie Anrechnung von Geldzuflüssen im Unterstützungsbudget ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Ein relativ geringes Vermögenssurrogat für persönliche Effekten ist im Sozialhilfebudget einnahmeseitig nicht anzurechnen. Auch Einnahmen von bescheidenem Umfang sind im Unterstützungsbudget nicht zu berücksichtigen, wenn eine Anrechnung dem Ziel der eigenverantwortlichen Selbsthilfe und damit verbundenen Anreizüberlegungen zuwiderläuft. | § 2 Abs. 1 Bst. c SHG, § 5 SHG | Sozialhilfe\n\n (gebrauchte Kinderkleider) und die von den Beschwerdeführenden vorgestreckten Versandspesen bezahlt. Buchhalterisch handelt es sich um einen Aktivtausch (Sachwert gegen Geld), jedenfalls soweit mit dem Verkaufspreis nicht ein über dem Warenwert liegender Gewinn erzielt wurde. Es handelt sich um ein relativ geringes Vermögenssurrogat für persönliche Effekten, für welche die Beschwerdeführenden keine Verwendung mehr hatten bzw. die sie zu ersetzen gedachten (…). Damit fällt eine Anrechnung im Sozialhilfebudget grundsätzlich bereits ausser Betracht (vgl. oben, Ziff. 3.4). 5. 5.1. Die Sozialhilfe fördert die Eigenverantwortung durch Hilfe zur Selbsthilfe. Zufolge des Subsidiaritätsprinzips hat jede Person alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften zu beheben (zumutbare Selbsthilfe). Gleichzeitig haben die Behörden gemäss § 5 des Sozialhilfegesetzes (SHG, SRL Nr. 892) bei der Gewährung der Sozialhilfe den Besonderheiten und Bedürfnissen des Einzelfalls angemessen Rechnung zu tragen. Nach dem Individualisierungsprinzip sind bei der Anrechnung von Einnahmen und Vermögen stets auch die persönlichen, spezifischen Verhältnisse der unterstützten Person zu berücksichtigen (Skos-Richtlinien, A.2 und A.3, je mit Erläuterungen; Wizent, Sozialhilferecht, Rz. 609). Eine Anrechnung der Gutschriften im Budget würde vorliegend – gemessen am geringen Umfang des erzielten Verkaufserlöses und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden sich um einen Verkauf von nicht mehr gebrauchten Kleidern selbst von geringem Wert bemüht haben – einem wichtigen Ziel der Sozialhilfe, die zumutbare Selbsthilfe zu fördern, zuwiderlaufen. So ist bei der Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe zu berücksichtigen, dass die Organe der Sozialhilfe Bestrebungen im Rahmen der zumutbaren Selbsthilfe bis zu einem gewissen Mass honorieren sollen, um Anreize zur eigenverantwortlichen Bedarfsminderung nicht im Keim zu ersticken. Analog zum Einkommensfreibetrag soll ein vollständiger oder teilweiser Verzicht auf eine Anrechnung sozialhilfebeziehenden Personen signalisieren, dass sich eigenständige Bemühungen auch lohnen. In Anlehnung an die Richtschnur für Ausnahmen bei freiwilligen Zuwendungen (oben, Ziff. 3.2) ist vorliegend zu berücksichtigen, dass es sich um einen Betrag von bescheidenem Umfang handelt, dass dieser nicht anstelle der wirtschaftlichen Sozialhilfe, sondern als Gegenwert für die verkauften Kinderkleider entrichtet wurde, und dass bei einer Anrechnung die Initiative der Beschwerdeführenden, einen Käufer für nicht mehr gebrauchte persönliche Habe von geringem Wert zu finden, zukünftig wohl unterbliebe. |"}