Bei einer Rückerstattungsforderung, die durch eine Verfügung festgelegt wurde, ist dies der Zeitpunkt der Rechtskraft. Die Regelung von § 38 Absatz 1 SHG erlaubt es der Sozialbehörde hingegen nicht, in einem Entscheid die Rückerstattung rechtmässig bezogener wirtschaftlicher Sozialhilfe ohne vorherige Prüfung der «Besserung der finanziellen Lage» und der «Zumutbarkeit der Rückerstattung» zu verfügen und diesen beiden Punkten erst nach dem Eintritt der Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung beim Eintreiben der Geldforderung Rechnung zu tragen. |