Im Streitfall ist die Rückerstattungsforderung durch Verfügung geltend zu machen. In dieser Verfügung sind unter Berücksichtigung der Besserung der finanziellen Lage und der Zumutbarkeit der Umfang der Rückerstattungsforderung und die weiteren Modalitäten der Rückerstattung festzulegen. Demgegenüber geht es bei der Fälligkeit um den Erfüllungstermin. Eine Forderung ist fällig, wenn der Gläubiger deren Erfüllung verlangen kann und der Schuldner sie erfüllen muss (BGE 136 V 73 E. 2.2 für privatrechtliche Forderungen). Bei einer Rückerstattungsforderung, die durch eine Verfügung festgelegt wurde, ist dies der Zeitpunkt der Rechtskraft.