SRL Nr. 892) ist nur insoweit vorgesehen, als sich die finanzielle Lage der hilfebedürftigen Person gebessert hat und ihr die Rückerstattung zumutbar ist. Bei den Begriffen der «Besserung der finanziellen Lage» und der «Zumutbarkeit der Rückerstattung» handelt es sich um Voraussetzungen der Rückerstattungspflicht (LGVE 2011 II Nr. 15) und nicht um eine Frage der Fälligkeit. Erst wenn die beiden genannten Voraussetzungen erfüllt sind, besteht eine Rückerstattungspflicht der betroffenen Person und damit eine Rückerstattungsforderung des zuständigen Gemeinwesens. Im Streitfall ist die Rückerstattungsforderung durch Verfügung geltend zu machen.