Als er eine entsprechende Schuldanerkennung nicht unterzeichnen wollte, erliess der Gemeinderat als Sozialhilfebehörde eine Verfügung, mit welcher der Bezug der wirtschaftlichen Sozialhilfe festgestellt wurde und die Rückerstattung der bezogenen Sozialhilfe angeordnet wurde. Eine dagegen erhobene Einsprache wies der Gemeinderat ab. Aus den Erwägungen: 6.1 Eine Rückerstattung rechtmässig bezogener wirtschaftlicher Sozialhilfe nach § 38 Absatz 1 des Sozialhilfegesetzes (SHG; SRL Nr. 892) ist nur insoweit vorgesehen, als sich die finanzielle Lage der hilfebedürftigen Person gebessert hat und ihr die Rückerstattung zumutbar ist.