Gemäss den Skos-Richtlinien, welche für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe wegleitend sind (§ 31 Abs. 1 SHG), werden bei der Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe alle verfügbaren Einnahmen berücksichtigt. Entscheidend ist somit allein, dass Geld zugeflossen ist, das der Beschwerdeführerin zur Bestreitung des laufenden Lebensunterhalts hätte dienen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_79/2012 vom 10.5.2012, E. 2.2). |