Aber selbst wenn mit dem Geldzufluss (…) Ansprüche aus einer Zeit vor dem Bezug von Sozialhilfegeldern hätten abgegolten werden sollen, ist dies für die Beurteilung der Frage, ob dieser Zufluss hätte gemeldet und in der Folge bei der Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe berücksichtig werden müssen, unerheblich. Gemäss den Skos-Richtlinien, welche für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe wegleitend sind (§ 31 Abs. 1 SHG), werden bei der Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe alle verfügbaren Einnahmen berücksichtigt.