Dagegen brachte A vor, die Mutterschaftsentschädigung sei im Sozialhilfebudget einnahmenseitig nicht anzurechnen , da sie verspätet ausbezahlt worden sei und eigentlich einen Zeitraum vor dem Bezug von wirtschaftlicher Sozialhilfe betreffe. Aus den Erwägungen: 3.3 (…) Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführerin die Mutterschaftsentschädigung im Rahmen einer Lohnfortzahlung monatlich ausbezahlt wurde, wobei keine Lücken in der Lohnfortzahlung auszumachen sind.