| | Entscheid: | A unterliess es, der Sozialhilfebehörde die Auszahlung einer Mutterschaftsentschädigung zu melden. Sie wurde deshalb von der Gemeinde zur Rückerstattung von unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Sozialhilfe verpflichtet. Dagegen brachte A vor, die Mutterschaftsentschädigung sei im Sozialhilfebudget einnahmenseitig nicht anzurechnen , da sie verspätet ausbezahlt worden sei und eigentlich einen Zeitraum vor dem Bezug von wirtschaftlicher Sozialhilfe betreffe.