Er kann diese Anfechtung im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht nachholen. Die Sozialhilfebehörde ist für die Prüfung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen der wirtschaftlichen Sozialhilfe nicht an ein Arztzeugnis gebunden, wenn sie Zweifel an dessen Aussagekraft oder Wahrheitsgehalt hat. Im Rahmen der Beweiserhebung steht es ihr frei, einen Hilfebedürftigen auch durch einen Vertrauensarzt begutachten zu lassen (§§ 59 Abs. 1 und 98 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3.7.1972 [VRG; SRL Nr. 40]). Im vorliegenden Fall hat der Gemeinderat davon jedoch abgesehen.