Zudem sei es rückwirkend ausgestellt worden. Gemäss Bestätigung der Arbeitslosenkasse vom 31. Juli 2014 habe B Anspruch auf Arbeitslosentaggelder. Dieser Anspruch gehe jenem auf wirtschaftliche Sozialhilfe vor. Auch habe B bisher kein qualifiziertes Arztzeugnis aufgelegt, wonach ihm der weitere Verbleib bei der Firma Z aus medizinischen Gründen nicht mehr zumutbar gewesen sei. B erhob gegen diesen Einspracheentscheid Verwaltungsbeschwerde beim Gesundheits- und Sozialdepartement. Dieses hiess die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zur Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe in den Monaten Juli und August 2014 an die Vorinstanz zurück. Aus den Erwägungen: