Er beantragte die Gewährung der wirtschaftlichen Sozialhilfe für die Monate Juni, Juli und August 2014 und die Begleichung der unterlassenen Zahlungen. Zur Begründung machte er unter anderem geltend, dass er seit 1. Mai 2014 arbeitsunfähig sei und das Arbeitsverhältnis mit der Firma Z per 15. April 2014 aufgelöst worden sei. Damit habe er weder Anspruch auf Kranken- noch auf Arbeitslosentaggeld. Der Gemeinderat wies die Einsprache am 28. August 2014 ab. In der Begründung führte er aus, dass das von B neu aufgelegte Arztzeugnis vom 13. August 2014 den früher vom selben Arzt gemachten Angaben widerspreche, wonach B arbeitsfähig sei. Zudem sei es rückwirkend ausgestellt worden.