B habe einen Anspruch auf Arbeitslosen- und Krankentaggelder, welcher der wirtschaftlichen Sozialhilfe vorgehe. Entgegen der ursprünglichen Annahme sei sein Arbeitsverhältnis bei der Firma Z nach wie vor ungekündigt, so dass er seine Arbeitstätigkeit dort jederzeit wieder aufnehmen und damit ein Erwerbseinkommen erzielen könne. B erhob am 14. August 2014 beim Gemeinderat Einsprache gegen diesen Entscheid. Er beantragte die Gewährung der wirtschaftlichen Sozialhilfe für die Monate Juni, Juli und August 2014 und die Begleichung der unterlassenen Zahlungen.