Der Gemeinderat X sprach B mit Entscheid vom 11. Juli 2014 ab 1. Juli 2014 wirtschaftliche Sozialhilfe im Umfang von Fr. 1'318.10 pro Monat zu. Am 26. Juli 2014 stellte der Gemeinderat die wirtschaftliche Sozialhilfe an B allerdings wieder ein. Er führte in seinem Entscheid aus, Abklärungen hätten ergeben, dass B die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfülle. Gemäss ärztlicher Bescheinigung sei er seit dem 2. Juli 2014 zu 100 Prozent arbeitsfähig. B habe einen Anspruch auf Arbeitslosen- und Krankentaggelder, welcher der wirtschaftlichen Sozialhilfe vorgehe.