Den Akten kann entnommen werden, dass A am 12. April 2013 im Rahmen des Einspracheverfahrens aufgefordert wurde, die Veranlagungsverfügungen und -protokolle der Steuerjahre 2010 und 2011 innert 10 Tagen einzureichen. In inhaltlicher Hinsicht ist dazu zunächst festzuhalten, dass die Aufforderung die Unterlagen der Steuerperiode 2012 entgegen der Darstellung im angefochtenen Einspracheentscheid nicht umfasste. Weiter ist erstellt, dass A in der Aufforderung vom 12. April 2013 ein Nichteintreten auf sein Gesuch als Folge einer Säumnis nicht angedroht wurde. Belege dafür, dass A vor Erlass des Einspracheentscheides noch gemahnt worden wäre, gab der Gemeinderat keine zu den Akten.