Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, N 8 zu Art. 18). Aus Gründen der Klarheit und des Beweises hat dies in der Regel schriftlich zu geschehen (LGVE 1982 II Nr. 36). Die Behörde ist somit gehalten, säumige Beteiligte unter Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen vorab zu mahnen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern A 06 156 vom 25.1.2007 E. 4c/aa). 4.2 Den Akten kann entnommen werden, dass A am 12. April 2013 im Rahmen des Einspracheverfahrens aufgefordert wurde, die Veranlagungsverfügungen und -protokolle der Steuerjahre 2010 und 2011 innert 10 Tagen einzureichen.