Die Behörden haben die Betroffenen darüber zu informieren, worin ihre Mitwirkungspflichten bestehen, insbesondere auch darüber, welche Beweismittel sie beizubringen haben. Dabei ist die Verwaltungsbehörde gestützt auf den Grundsatz der Gleichbehandlung verpflichtet, einen unbeholfenen Beteiligten derart zu unterstützen, dass die "Waffengleichheit" gewährleistet ist (Kölz/Bosshart/Röhl, VRG - Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, N 63 zu § 7; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, N 8 zu Art.