vielmehr ist die Sanktion nach § 55 Abs. 2 VRG nur gerechtfertigt, wenn eine Partei ihre Mitarbeit verweigert, obwohl sie auf ihre Mitwirkungspflicht und die Folgen ihrer Verletzung aufmerksam gemacht worden ist. Dazu bedarf es einer Aufklärung durch die Verwaltungsbehörden, damit die Verfahrensbeteiligten die ihnen obliegenden Mitwirkungspflichten und die ihnen in diesem Zusammenhang zustehenden Mitwirkungsrechte wahrnehmen können. Die Behörden haben die Betroffenen darüber zu informieren, worin ihre Mitwirkungspflichten bestehen, insbesondere auch darüber, welche Beweismittel sie beizubringen haben.